* * * * * Willkommen bei RolandPudimat.de! * * * * *


Keine Werbung!
Keine Cookies!


Du bist der . Besucher seit dem 22.09.2009.
Du bist hier: [Startseite] · [DDR] · [Verfassung] · Artikel 15

Artikel 15


1 Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.


2 Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheit der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten und darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.


* * *

Kommentar: Ehrenamtliche Aktivitäten von Privatpersonen und Bürgervereinigungen reichten nicht aus, die überdurchschnittliche Verschmutzung von Flüssen und Seen, sowie der Luft in den Städten zu verhindern. Für den Naturschutz wurden die erforderlichen Mittel nicht bereit gestellt. Die letzte Regierung der DDR stellte 1990 per Ministerratsbeschluss fünf Nationalparks, sechs Biosphärenreservate und drei Naturparks endgültig unter Schutz.

* * *

[zurück]

* * *

© 2009-2019, Roland Pudimat, 11.04.2019