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Artikel 20


1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.


2 Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.


3 Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen.


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Kommentar: Eine Mitgliedschaft in der SED oder in einer der Blockparteien, wie der CDU, war eine gute Voraussetzung, in der DDR Karriere zu machen. Dass z.B. eine Pfarrerstochter einen Posten ganz oben bekam, war eher eine Ausnahme. Viele Frauen in der DDR nahmen das Recht auf Arbeit in Anspruch, waren berufstätig und unabhängig vom Einkommen eines Mannes. Mindestens am Internationalen Frauentag -jährlich am 08. März- wurden die Frauen in Feierstunden offiziell geehrt.

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© 2009-2019, Roland Pudimat, 11.04.2019