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Artikel 26


1 Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur nächsthöheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung.


2 Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten gewährt.


3 Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind von Studiengebühren befreit.
Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt.


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Kommentar: "Unter Berücksichtigung der sozialen Struktur" bedeutete, dass Kinder von Arbeitern und Bauern bei gleicher Leistung bevorzugt zu einem Studium zugelassen wurden. Zur Erinnerung: Artikel 1 legte fest, dass die DDR ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern ist. Studieren war keine Frage des Geldbeutels. Ein Platz in einem Zimmer eines Studentenwohnheims mit Gemeinschaftsküche, Toilette und Dusche auf dem Gang kostete warm einschließlich Strom monatlich 10,- M. Ein Lehrbuch, wie z.B. Lunze, Theorie der Wechselstromschaltungen, 2. Aufl. 1977, 288 Seiten, kostete 18,- M. Hatten die Eltern weniger als 1000,- M Einkommen, bekam ein Student an einer Hochschule 190,- M Stipendium.

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