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Artikel 35


1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.


2 Dieses Recht wird durch die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Pflege der Volksgesundheit, eine umfassende Sozialpolitik, die Förderung der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik gewährleistet.


3 Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.


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Kommentar: Ca. 90% der berufstätigen DDR-Bürger waren in der Sozialversicherung des FDGB krankenversichert. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommen eines Arbeiters oder Angestellten von 1170 M brutto lag die Grenze für die Beitragspflicht bei 600 M. Von den 600 M waren 10% also 60 M SV-Beiträge zu entrichten. 1986 zahlten die DDR-Bürger im Durchschnitt neben 229 M Lohnsteuer 109 M Sozialversicherungsbeiträge pro 2,89-Personen-Haushalt. (Quelle: Statistisches Jahrbuch 1987 der DDR, 32.Jg., 1. Aufl., S.51, 278). Die Sozialversicherung deckte u.a. kostenlos ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Behandlung, Kuren, Arzneimittel, Heil-und Hilfsmittel (wie Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Bäder oder orthopädische Leistungen), Prothesen, Zahnersatz, Kuren und Fahr- und Transportkosten ab. Aus der Sozialversicherung wurden auch Krankengeld, Schwangerschafts- und Wochengeld, Bestattungsbeihilfen und Sterbegeld gezahlt. Aus den monatlich 60 M ergaben sich auch die Rentenzahlungen und Leistungen der Sozialfürsorge. Gemessen an dem Versicherungssystem der BRD mit den zahllosen Krankenkassen und relativ hohen Beiträgen, war die SV der DDR trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten sehr leistungsfähig. Begriffe wie Praxisgebühr oder Zuzahlung waren den DDR-Bürgern fremd.

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© 2009-2019, Roland Pudimat, 11.04.2019