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Arbeit


Zur Menschenwürde gehört, dass es jedem Arbeitsfähigen möglich sein sollte, seinen Unterhalt durch Arbeit zu bestreiten. Gemäß Artikel 24 der Verfassung hatte jeder DDR-Bürger das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit. Wer sich der Pflicht zur Arbeit entzog, galt als Arbeitsscheuer, Asozialer oder Parasit und wurde nach §249 StGB zur Verantwortung gezogen. Artikel 24 der Verfassung beinhaltete auch das Recht auf leistungsgerechte Entlohnung. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen eines vollbeschäftigten Arbeiters und Angestellten in einem volkseigenen Betrieb betrug 1986 1179,- M. Von den Berufstätigen waren 88,9% Arbeiter und Angestellte, 1,2% private Handwerker und 0,1% Freiberufliche. 1986 waren 49,1% der Berufstätigen Frauen. (Quelle: Statistisches Jahrbuch 1987 der DDR, 32.Jg., 1. Aufl., S. 111, 117, 129).

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Wir ihr dem Lohnnachweis entnehmen könnt, hatte z.B. ein verheirateter Diplomingenieur mit zwei Kindern nach 12 Jahren Berufserfahrung im Forschungszentrum des VEB Carl Zeiss Jena im September 1989 ein Tarifgehalt von 1370 M (ca. 768 kB): [Brutto/Nettolohnnachweis, Sept. 1989].
Zu dem Tarifgehalt kamen noch 150 M leistungsorientierte Zuschläge (LOZ) und 16,80 M aus der Carl-Zeiss-Stiftung, so dass das Bruttogehalt 1536,80 M betrug. Davon abgezogen wurden 276 M Lohnsteuer und 60 M Sozialversicherungsbeitrag (heute: SV=KV+ALV+PV+RV), so dass sich netto 1200 M ergaben. Zuzüglich 150 M Kindergeld für die zwei Kinder wurden ihm für den Monat September 1989 1350 M überwiesen. Hierzu musste er 43,75 Stunden pro Woche arbeiten, wobei ihm 24 Tage Urlaub zustanden.

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