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Artikel 23


1 Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Gesetzen verpflichtet.


2 Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen.


3 Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gewähren, wenn sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie, der Interessen des werktätigen Volkes oder wegen ihrer Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf verfolgt werden.


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Kommentar: Auch in der DDR gab es Wehrungerechtigkeit. Söhne von Bonzen haben sich vor der Wehrpflicht gedrückt. Wer einen Dienst an der Waffe ablehnte, wurde als Bausoldat verpflichtet. Anstelle von Wehrdienst Zivildienst abzuleisten, war in der DDR bis 1990 nicht möglich. Zur Kriegsteilnahme siehe auch den Kommentar zu Artikel 8. Die DDR gewährte in großem Umfang Vietnamesen und Chilenen Asyl.

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