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Artikel 27


1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.


2 Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet.


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Kommentar: Vor Gerichten wird häufig darüber gestritten, ob eine öffentliche Äußerung unter die Meinungsfreiheit fällt. In den meisten Staaten sind öffentliche Äußerungen, die eine Person beleidigen oder verleudmen oder die Volksverhetzung oder eine Anstiftung zu einer Straftat beinhalten, nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
In der DDR war es problematisch, seine Meinung frei zu äußern, wenn die Äußerung öffentliche Kritik an Staat und Recht beinhaltete. Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) überwachte die DDR-Bevölkerung flächendeckend. Wer öffentlich eine Meinung äußerte, die von der offiziellen SED-Linie abwich, musste damit rechnen, als Staatsfeind angesehen und verklagt zu werden. Deshalb entwickelten die DDR-Bürger eine ausgesprochene effektive Freund-Feind-Erkennung.
Die DDR-Medien erfüllten gänzlich die Vorgaben des ZK-Sekretärs der SED für Agitation und Propaganda. Die meisten DDR-Bürger haben sich eine zweite Meinung über Rundfunk und Fernsehen des benachbarten Auslands eingeholt. Deshalb waren viele DDR-Bürger in der Lage, Antennen und Antennenverstärker zu bauen. Sehr hilfreich war, dass Sender der BRD weit in das Gebiet der DDR reichten. Mit Kanal 4 vom Ochsenkopf in Franken und Kanal 10 vom Torfhaus im Harz weiß nahezu jeder DDR-Bürger etwas anzufangen.

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