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Artikel 37


1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Förderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhanden Wohnraumes und die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraumes zu verwirklichen.


2 Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen.


3 Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.


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Kommentar: In der DDR waren Wohnungen knapp. Neubauwohnungen in Plattenbauweise mit Fernheizung waren sehr begehrt. Im Durchschnitt hatte jeder DDR-Bürger 1986 26,6 m*m Wohnraum zur Verfügung. Die Mieten lagen sehr niedrig. Z.B. verbrauchte 1986 ein Ehepaar mit einem Kind nur 2,6% des Nettoeinkommens für die Miete und nur 1,4% des Nettoeinkommens für Strom, Wasser, Heizung. (Quelle: Statistisches Jahrbuch 1987 der DDR, 32.Jg., 1. Aufl., S.171, 287). Weil in der DDR jeder Arbeitswillige ein Arbeitseinkommen hatte, mit dem er seine Miete bezahlen konnte, gab es keine Obdachlosen infolge von Zwangsräumungen.

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